Das Fundament für die Gesetzgebung und Rechtsprechung in arkanen Belangen für die Ländereien und Bürger des Königreichs Galladoorn und all Jene, die das Königreich Galladoorn bereisen.
Präambel
Verfasst und verabschiedet durch den Arkanen Hochrat des Freien Galladoorns unter Vorsitz des Filius Gambaronis, des Reichsprotektors und Stellvertreters der Erionskrone, seiner fürstlichen Hoheit Kolon von Rabenmund in Kolonia, der Hauptstadt des Freien Königreichs unter dem zweiten Mond im Jahre 64 Erion.
Nach der Entdeckung des Verrats durch Viviane, die Ursupatorin im Jahre 63 und dem damit einhergehenden Schattenfall der Viviansgilde zu Königsstolz im gleichen Jahr scharten sich die aufrechten und krontreuen Bürger Galladoorns um seine fürstliche Hoheit Kolon von Rabenmund, den Bewahrer von Erions Erbe und Reichsprotektor Galladoorns. In Weisheit und Umsicht machte er seinem Volk das Geschenk der neuen arkanen Ordnung im Königreich und nahm es auf sich, als Filius Gambaronis in der Tradition Adalbert des Weisen und eines Gambaron selbst die Geschicke der Magie im Königreich fürderhin selbst zu lenken, bewundernd unterstützt durch den Arkanen Hochrat seiner Berater und durch die von ihm höchstselbst für das Volk gegründete Freie Gambaronsakademie zu Kolonia, auf dass es den Magiern des Reiches ermöglicht wäre, ihre Künste in den Dienst der Erionsallianz und des wahren Willens des ersten Königs Siegmund von Eichenhain und seiner wahren Erben zu stellen. Im Rat der Arkanen wurden alsdann die überkommenen alten Regularien des Lex Magicae geprüft und verbessert, auf das die Freie Magierschaft der Erionsallianz dem Reichsprotektor und seinen Getreuen Ratgeber und Schild sein soll im Kampf gegen die finsteren Künste der gefallenen Viviansgilde und der Hochstaplerin und Krondiebin. Recht und Ordnung sollen herrschen in Reich, das Siegmund und Hellbronn für uns schufen, zum Schutz und Wohle seiner Bürger!
§ 1 ad primum
Dieses Gesetz sei gegeben im Namen und Geiste des Siegmunds und des Erions und der wahren Krone Galladoorns, um Klarheit für und über Jene zu geben, die da wirken die Kräfte der Magie und ist als solches vom heutigen Tage an für einen Jeden im Königreiche Galladoorn bindend.
§ 2 ad secundum
Mit dem heutigen Tage sei die Viviansgilde zu Königsstolz all ihrer Rechte, Besitzungen und Privilegien verlustig. Es sei ihr weder gestattet, in magischen Belangen zu sprechen, noch sei es ihr erlaubt, die arkanen Künste zu schulen und zu diesem Zweck eine Akademie zu unterhalten. Was an Lehen und Besitzungen bislang der Viviansgilde zugegeben war, soll in die Hand des Reichsprotektors zurückfallen und neu vergeben sein zum Wohle des Königreichs. An die Stelle der gefallenen Viviansgilde trete, im Rahmen der hier verkündigten Lex Magicae Nova und der künftigen Edikte, die freie Magiergilde Galladoorns zu Kolonia.
§ 3 ad tertium
Was von der gefallenen Viviansgilde in vergangenen Tagen an akademischen Abschlüssen, Titeln, Ermächtigungen, Ämtern, Rechten, Pflichten und gleichwertigen Erlaubnissen und Privilegien verliehen wurde, soll hinfällig und nichtig sein, dies beinhalte ausdrücklich das Recht, auf galldoorn’schem Boden Magie zu wirken, sie zu lehren oder sich mit ihrer Erforschung zu befassen oder für fremdländische Magier zu bürgen. Es sei jedem ehemaligen Mitglied der gefallenen Viviansgilde gestattet und geraten, sich von den ruchlosen Machenschaften der gefallenen Viviansgilde loszusagen und sich in Kolonia bei der Freien Magiergilde Galladoorns einzufinden, um dort ein Gnaden- und Aufnahmegesuch zu stellen, auf das für diese Person Stand und Status im Einklang mit dem Lex Magicae Nova geprüft und in gutem Glauben bestätigt werde. Dieser Antrag kann lediglich in Persona durch den Betroffenen gestellt werden.
§ 4 ad quartum
Das Königreich Galladoorn in seiner Gänze und allen Ländereien wird in magischen Belangen allein durch die Freie Magiergilde Galladoorns zu Kolonia vertreten. Die Gründung weiterer Gilden im Reiche Galladoorn sei ausdrücklich untersagt, so dies nicht mit dem ausdrücklichen Segen und der Genehmigung des Reichsprotektors oder dem Filius Gambaronis oder dem arkanen Hochrat erfolge. Alle magischen Belange in Galladoorn liegen somit, sofern in dieser Lex Magicae Nova nicht anders geregelt zur Gänze in Händen des Filius Gambaronis und des arkanen Hochrates zu Kolonia als Entscheidungsgremium der treuen Magiergilde Galladoorns zu Kolonia.
§ 5 ad quintum
Es obliegt der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia, die in dieser Lex Magicae Nova niedergelegten Bestimmungen durch Beschluss im arkanen Hochrat auszuführen und deren Einhaltung zu überwachen. Zu diesem Zwecke sei es der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia gestattet solche Gesetze zu erlassen, welche die Anordnungen dieser Lex Magicae differenzieren, sowie solche, welche die Magie und deren Ausübung im Allgemeinen betreffen. Insbesondere sei die Freie Magiergilde Galladoorns zu Kolonia dazu angehalten, eine dem Geiste dieser Lex Magicae Nova folgendes Verzeichnis magischer Sprüche, Schriften, Gegenstände und Rituale zu führen, welche in Besitz und Handlung bei Strafe mit Verbot belegt sind. Diese von der Magiergilde Galladoorns zu Kolonia erlassenen Gesetze seien dieser Lex Magicae Nova in Form eines Appendix beigefügt und gelten sowohl für ihre sämtlichen Angehörigen, als auch für einen jeden der Magie wirket innerhalb der Grenzen Galladoorns.
§ 6 ad sextum
Niemandem sei es gestattet, mit Hilfe der Magie einem Anderen körperlichen oder geistigen Schaden zuzufügen oder in seinem freien Willen zu beeinflussen, es sei denn, zum Schutze der eigenen Unversehrtheit oder zum Schutze des Reiches und seiner Bürger. Des Weiteren sei es nicht gestattet, Magie mit der Absicht, dem Königreich Galladoorn zu schaden, einzusetzen.
§ 7 ad septum
Magie darf in Galladoorn nur gewirkt werden, wenn der Zaubernde mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt und sich mit freiwillig gegebenem Schwur dazu verpflichtet, den Reichsprotektor und die Freie Magiergilde Galladoorns zu Kolonia in ihrem Streben nach Recht und Ordnung zu unterstützen, und sei es auch im Streit gegen ihre Feinde:
I. Der Zaubernde ist Mitglied in der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia.
II. Der Zaubernde ist Mitglied in einer von der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia anerkannten Gilde, Akademie, Halle oder Schule und diese Anerkennung wurde öffentlich im Reiche verkündet.
III. Der Zaubernde hat einen Fürsprecher und Bürgen in den Reihen des Adels oder der in der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia organisierten Magierschaft, welcher mindestens den Titel eines Freiherren, respektive Magius innehat. Der Bürge haftet in vollem Umfang für die Taten des Zaubernden.
§ 8 ad octavium
Personen, denen nach § 7 der Lex Magicae Nova das Wirken der Magie in Galladoorn gestattet wurde, unterliegen neben dieser Lex Magicae Nova auch dem Gildencodex der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia. Darüber hinaus bedarf das Wirken von höherer Ritualmagie der Unterrichtung der jeweiligen Obrigkeit, wobei eine Unterrichtung nicht für den Fall vonnöten ist, als dass eine erforderliche Dringlichkeit, verursacht durch eine akute oder dräuende Gefahr für Krone, Reich und Bürger, das vorherige Einholen der Zustimmung der Obrigkeit unmöglich macht. Für diesen Fall ist eine nachträgliche Unterrichtung der Obrigkeit unerlässlich.
§ 9 ad nonum
Einem Jeden, der keine dieser Bedingungen des §7 zu erfüllen vermag, sei nur das Wirken einfacher Spruchmagie gestattet, sofern er diese zu beherrschen vermag. Dies Recht kann jeder Zeit von der Obrigkeit beim begründeten Verdacht des Missbrauches entzogen werden. Da die Grenze der einfachsten Spruchmagie nicht immer der Obrigkeit oder den fremden Zauberkundigen offenkundig ist, sei ein jedes Mitglied der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia, welches zumindest den Rang eines Adeptus innehat, befähigt in solcherlei Fragen Entscheidung zu fällen.
§ 10 ad decimum
Über Personen, denen nach § 7 das Wirken der Magie in Galladoorn gestattet wurde, obliegt das Vorrecht, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Lex Magicae Nova und ihren Appendix zu richten, der Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia, welche dieses Vorrecht an die örtliche Gerichtsbarkeit zu übergeben vermag. Bei allen anderen Personen obliegt das Vorrecht, über Zuwiderhandlungen gegen diese Lex Magicae Nova und ihren Appendix zu richten, der örtlichen Gerichtsbarkeit, welche dieses Vorrecht an die Freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia zu übergeben vermag. Es sei dem Amt des Reichsprotektors, sowie dem Amt des Filius Gambaronis zu jedem Zeitpunkt gestattet, durch sein Veto eine Verhandlung vor den Mitgliedern des arkanen Hochrates zu erzwingen.
§ 11 ad undecimum
Es sei bei Todesstrafe verboten, sich mit der Absicht, dem Königreich Galladoorn zu schaden, in Theorie und Praxis mit der Magie der Nekromantie zu beschäftigen.
§ 12 ad duodecimum
Es sei weiterhin bei Todesstrafe verboten, mit der Absicht, dem Königreich Galladoorn zu schaden, ein Wesen dämonischen Ursprungs zu beschwören.
§ 13 ad tertium decimum
Es sei darüber hinaus bei schwerster Strafe verboten, mit der Absicht, dem Königreich Galladoorn zu schaden, einen Menschen [gemeinet sei ein denkendes Wesen, sei es Mensch, Elb, Zwerg oder sogar Ork und anderes denkendes Getier], durch Magie welcher Art auch immer auf Dauer seines freien Willens zu berauben und ihn zum Werkzeuge des Magiers zu machen, auf dass er Taten ausführe welche im eingegeben werden und nicht seiner eigenen Entscheidung entspringen. Überhaupt sei es verboten, mit der Absicht, dem Königreich Galladoorn zu schaden, in jedweder Form bleibenden Einfluss auf Geist, Wesen oder Gedanken eines Menschen zu nehmen, sei es das zu seinem Wissen etwas hinzugefüget oder hinfort genommen werde.
§ 14 ad quartum decimum
Der Stand eines Magiers sei per se ein besonderer, da sich die freie Magiergilde Galladoorns zu Kolonia von allen anderen Gilden des Reiches augenfällig unterscheidet. Deshalb habe ein Magier, der Besonderes geleistet hat auch einen besonderen Stand im Reiche. Ein Mitglied der Magiergilde Galladoorns erhalte nach Ablegen der Prüfung zum Magius dieselben Standesrechte wie sie einem Edlen zustehen. Ein Mitglied der Magiergilde Galladoorns erhalte nach Ablegen der Prüfung zum Magius Magnificus dieselben Standesrechte wie sie einem Freiherren zustehen. Ein Mitglied der Magiergilde Galladoorns erhalte nach Ablegen der Prüfung zum Omnimagus Magnificus die selben Standesrechte wie sie einem Baron zustehen. Die Mitglieder der freien Magiergilde Galladoorns zu Kolonia, welche einen Sitz im arkanen Hochrat oder das Amt des Akademieleiters bekleiden, erhalten, unabhängig von ihrem Rang innerhalb der Prüfungsordnung, dieselben Standesrechte wie sie einem Freiherren zustehen.